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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
  1. a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
  2. b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
  1. 2. in Chile auf die Rechtsvorschriften über
  1. a) das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;
  2. b) die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;
  3. c) die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

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