Verbot von Ausnahmen
§ 2.
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
20000209
Dokumentnummer
NOR40001702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)