vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 B-VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2020

Anwendung von Bestimmungen der VbA

§ 1.

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
  2. 2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
  3. 3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  4. 4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

20000209

Dokumentnummer

NOR40226762

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)