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§ 2 B-VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Verbot von Ausnahmen

§ 2.

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

20000209

Dokumentnummer

NOR40001702

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