vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel 7

(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001148

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)