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Artikel 6 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel 6

Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001147

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