Artikel 2
Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen
- –Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;
- –den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen kulturellen Einrichtungen;
- –die Durchführung von Ausstellungen;
- –gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;
- –den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden Ländern durchgeführte Veranstaltungen;
- –die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im Bereich des Bibliothekswesens;
- –die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;
- –Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur;
- –die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Filmwesens beider Länder;
- –die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;
- –die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;
- –die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der Restaurierung von Kulturgütern.
Schlagworte
Buchwesen, Rundfunkanstalt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000823
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
