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Artikel 1 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000822

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