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Artikel 43 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

KAPITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000745

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