vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 44

(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)