Artikel 41
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000743
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