Benützung von Relaisfunkstellen
§ 42.
(1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159666
alte Dokumentnummer
N9199958544L
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