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§ 42 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Benützung von Relaisfunkstellen

§ 42.

(1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159666

alte Dokumentnummer

N9199958544L

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