VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis
§ 24
(1) Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Vorliegen der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,
- 2. Ablegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß § 8 Z 1 über die anzuwendenden, weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen ist, und
- 3. Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß § 8 Z 2 über die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu nehmen ist.
- 1. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die anzuwendenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können,
- 2. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.
(3) Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)