VII. Prüfungszeugnis
§ 23
(1) Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.
(2) Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten:
- 1. der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Prüfungswerbers,
- 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre),
- 3. das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen der Triebfahrzeugführerprüfung (§ 20 Abs. 1),
- 4. die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (§§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1),
- 5. Einschränkungen der Befugnis auf die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 9 Abs. 2 Z 1), von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (§ 9 Abs. 2 Z 2) und von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (§ 9 Abs. 2 Z 3).
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