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§ 4 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Antidote

§ 4.

(1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das einen oder mehrere der in Anlage 3 angeführten gefährlichen Stoffe befördert, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen.

(2) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. Dauert die Überfahrt einer regelmäßig zu befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonderen dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind.

(3) Die Antidote sind auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158848

alte Dokumentnummer

N9199813004U

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