vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 3 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Anlage 3

zu § 4 Abs. 1

GEFÄHRLICHE STOFFE

Die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustandes, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:

  1. 1. explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;
  2. 2. Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;
  3. 3. entzündliche Feststoffe;
  4. 4. selbstentzündliche Stoffe;
  5. 5. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;
  6. 6. brandfördernde Stoffe;
  7. 7. organische Peroxide;
  8. 8. toxische Stoffe;
  9. 9. infektiöse Stoffe;
  10. 1 0.radioaktive Stoffe;
  11. 11. ätzende Stoffe;
  12. 12. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158861

alte Dokumentnummer

N9199813017U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)