Anlage 3
zu § 4 Abs. 1
GEFÄHRLICHE STOFFE
Die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustandes, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:
- 1. explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;
- 2. Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;
- 3. entzündliche Feststoffe;
- 4. selbstentzündliche Stoffe;
- 5. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;
- 6. brandfördernde Stoffe;
- 7. organische Peroxide;
- 8. toxische Stoffe;
- 9. infektiöse Stoffe;
- 1 0.radioaktive Stoffe;
- 11. ätzende Stoffe;
- 12. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158861
alte Dokumentnummer
N9199813017U
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