Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 8.
Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung:
(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes:
- a) Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den bis zum 31. Dezember 1996 im Dienststand des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal befindlichen Vertragsbediensteten fort.
- b) Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gelten mit der Maßgabe weiter, daß anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe der Gesellschaft treten.
- c) Deren Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem Kollektivvertrag der Gesellschaft kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Im Falle einer solchen Übernahme gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.
- d) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.
(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen beabsichtigt, können diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen bleiben aber unberührt.
(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Schlagworte
Bundesforschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157337
alte Dokumentnummer
N9199710482I
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