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§ 9 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 9.

(1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

(2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157338

alte Dokumentnummer

N9199710483I

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