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§ 4 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse

§ 4.

(1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Gewinnung und Bereitstellung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die oben erwähnten Aufgaben;
  2. b) Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;
  3. c) Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gegen Entgelt;
  4. d) Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;
  5. e) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

(3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen Vereinbarungen und von Verwaltungsübereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal zur Durchführung zugewiesenen Aufgaben.

Schlagworte

Forschungsaufgabe, Bundesforschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157333

alte Dokumentnummer

N9199710478I

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