Vertretung der Gesellschaft
§ 5.
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157334
alte Dokumentnummer
N9199710479I
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