Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 3.
Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
Schlagworte
Abgabengebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157332
alte Dokumentnummer
N9199710477I
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