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§ 2 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2011

Vermögensübertragung

§ 2.

(1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059, 4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird weiters ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 100% der von ihm im Rahmen seiner Gesellschafterfunktion verwalteten Anteile des Bundes an der Gesellschaft an die Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH zu übertragen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat in Ausschöpfung seiner Funktion als Verwalter der Anteile des Bundes an den beiden Gesellschaften so rechtzeitig auf eine entsprechende Beschlußfassung der betroffenen Gesellschaftsorgane hinzuwirken, daß eine strategische und operative Zusammenführung der Gesellschaft und der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen kann. Zur Vorbereitung dieser Zusammenführung hat die Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH gemeinsam mit der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1998 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem Varianten der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit und die Auswirkungen der Zusammenführung, insbesondere deren wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit, darzulegen sind.

(6) Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaft mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (früherer Firmenwortlaut: „Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“) tritt die AIT Austrian Institute of Technology GmbH an die Stelle der Gesellschaft in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch wirksam sind. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das Bundesamt „FPZ Arsenal“ gemäß § 7 und die Dienstleistungen der Beamten gemäß § 8.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR40133373

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