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Artikel 6 Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 6

Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.

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