Artikel 6
Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012606
Dokumentnummer
NOR12156776
alte Dokumentnummer
N9199653586J
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