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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1996

Artikel 6

Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156776

alte Dokumentnummer

N9199653586J

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