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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1996

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Anwendung.

Schlagworte

Zollmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012606

Dokumentnummer

NOR12156775

alte Dokumentnummer

N9199653585J

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