Artikel 7
Gebühren für die Benützung von Flughäfen
Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben. Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten sein dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012606
Dokumentnummer
NOR12156777
alte Dokumentnummer
N9199653587J
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