Artikel 4
(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:
- a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
- b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
- c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
- d) Zweck des Fluges,
- e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:
- – in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)
- – in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).
(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012475
Dokumentnummer
NOR12155878
alte Dokumentnummer
N9199530588L
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