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Artikel 4 Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 4

(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:

  1. a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
  2. b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
  3. c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
  4. d) Zweck des Fluges,
  5. e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:

  1. in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)
  2. in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).

(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155878

alte Dokumentnummer

N9199530588L

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