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Artikel 5 Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 5

(1) Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.

(2) Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe –, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.

(3) Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.

(4) Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.

(5) Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155879

alte Dokumentnummer

N9199530589L

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