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Artikel 1 Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

  1. 1. „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
  2. 2. „Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
  3. 3. „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
  4. 4. „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;
  5. 5. „Außenlandeplätze“ jene Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen.

Schlagworte

Suchflug, Flugunfall, Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155875

alte Dokumentnummer

N9199530585L

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