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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, so wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einer Schlichtung nach dem folgenden Verfahren, unterzogen.

(2) Die Schlichtung erfolgt durch ein Gericht von drei Schiedsrichtern, das sich wie folgt zusammensetzt:

  1. a) Innerhalb eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung hat jede Vertragspartei einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Ernennung dieser beiden Schiedsrichter haben diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zu bestellen, der den Vorsitz des Schiedsgerichtshofes führt.
  2. b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des unter a) festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter binnen dreißig (30) Tagen zu bestellen. Falls der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, so hat der rangälteste Vizepräsident, für den dieser Behinderungsgrund nicht zutrifft, die Bestellung vorzunehmen.

(3) Falls nicht anderweitig vereinbart, legt der Schiedsgerichtshof die Grenzen seiner Rechtsprechung im Einklang mit diesem Abkommen sowie weiters seine eigene Verfahrensordnung fest.

(4) Jede Vertragspartei wird in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedwede Entscheidung oder Spruch des Schiedsgerichtshofes strikt befolgen.

(5) Die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich der Honorare und Ausgaben der Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155845

alte Dokumentnummer

N9199530551L

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