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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 18

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls die andere Vertragspartei es für notwendig erachtet, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155846

alte Dokumentnummer

N9199530552L

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