Artikel 18
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls die andere Vertragspartei es für notwendig erachtet, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012473
Dokumentnummer
NOR12155846
alte Dokumentnummer
N9199530552L
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