vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Anhang

A. Das von der Regierung der Republik Südafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

ABFLUGPUNKTE

ANKUNFTSPUNKTE

Punkte in Südafrika

Wien

B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

ABFLUGPUNKTE

ANKUNFTSPUNKTE

Punkte in Österreich

Johannesburg

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)