Prüfung der fachlichen Eignung
§ 2.
(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10012469
Dokumentnummer
NOR12155761
alte Dokumentnummer
N9199529985L
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