Zulassung zur Prüfung
§ 3.
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß §§ 8 oder 9 anzuschließen.
(2) Anläßlich der Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände bekanntzugeben.
(3) Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber spätestens bei Antritt der Prüfung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10012469
Dokumentnummer
NOR12155762
alte Dokumentnummer
N9199529986L
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