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§ 2 EPVO-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.1995

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 2.

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR12155761

alte Dokumentnummer

N9199529985L

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