Artikel 15
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommen sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012408
Dokumentnummer
NOR12155188
alte Dokumentnummer
N9199437219J
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