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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 16

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten in Kraft, wenn sie auf diplomatischem Wege durch den Austausch von diplomatischen Noten der beiden Vertragsparteien bestätigt worden sind.

3. Abänderungen des Anhangs können durch direktes Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien vereinbart werden und treten in Kraft, wenn sie auf diplomatischem Wege durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155189

alte Dokumentnummer

N9199437220J

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