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Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 18

Andere Urkunden als Konnossemente

Stellt ein Beförderer eine andere Urkunde als ein Konnossement als Nachweis für den Empfang der zu befördernden Güter aus, so dient eine solche Urkunde bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß des Seefrachtvertrags und die Übernahme der darin beschriebenen Güter durch den Beförderer.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154492

alte Dokumentnummer

N9199331455J

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