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Artikel 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

TEIL V

ANSPRÜCHE UND KLAGEN

Artikel 19

Anzeige eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer verspäteten Ablieferung

1. Zeigt der Empfänger dem Beförderer einen Verlust oder eine Beschädigung nicht spätestens am ersten Werktag, der auf den Tag der Übergabe der Güter an den Empfänger folgt unter Angabe der allgemeinen Art des Verlustes oder der Beschädigung schriftlich an, so dient die Übergabe bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis dafür, daß die Güter durch den Beförderer, wie in der Beförderungsurkunde beschrieben, oder falls eine solche nicht ausgestellt worden ist, in gutem Zustand abgeliefert worden sind.

2. Ist der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so findet Absatz 1 entsprechend Anwendung, falls nicht innerhalb von 15 aufeinanderfolgenden Tagen nach dem Tag der Übergabe der Güter an den Empfänger eine schriftliche Anzeige erfolgt ist.

3. Ist der Zustand der Güter bei ihrer Übergabe an den Empfänger Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung oder Besichtigung durch die Parteien gewesen, so bedarf es keiner schriftlichen Anzeige eines dabei festgestellten Verlustes oder einer dabei festgestellten Beschädigung.

4. Im Fall eines tatsächlichen oder vermuteten Verlustes oder einer tatsächlichen oder vermuteten Beschädigung haben der Beförderer und der Empfänger einander angemessene Möglichkeiten zu geben, die Güter zu besichtigen und eine Bestandsaufnahme zu machen.

5. Schaden infolge verspäteter Ablieferung ist nur zu ersetzen, wenn innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen nach Übergabe der Güter an den Empfänger eine schriftliche Anzeige an den Beförderer gerichtet wurde.

6. Sind die Güter von einem ausführenden Beförderer abgeliefert worden, so hat jede auf Grund dieses Artikels an den ausführenden Beförderer gerichtete Anzeige dieselbe Wirkung, wie wenn sie an den Beförderer, und jede an den Beförderer gerichtete Anzeige dieselbe Wirkung, wie wenn sie an den ausführenden Beförderer gerichtet worden wäre.

7. Zeigt der Beförderer oder der ausführende Beförderer dem Absender nicht innerhalb von 90 aufeinanderfolgenden Tagen nach dem Schadenseintritt oder, falls dieser Tag später liegt, nach Ablieferung der Güter gemäß Artikel 4 Absatz 2 den Verlust oder die Beschädigung unter Angabe ihrer allgemeinen Art schriftlich an, so dient die Unterlassung einer solchen Anzeige bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis dafür, daß der Beförderer oder der ausführende Beförderer keinen Verlust oder keine Beschädigung erlitten hat, der oder die auf Verschulden des Absenders, seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen ist.

8. Im Sinn dieses Artikels gilt die Anzeige, die an eine im Namen des Beförderers oder des ausführenden Beförderers handelnde Person einschließlich des Kapitäns oder des diensthabenden Schiffsoffiziers beziehungsweise an eine im Namen des Absenders handelnde Person gerichtet worden ist, als an den Beförderer oder den ausführenden Beförderer beziehungsweise an den Absender gerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154493

alte Dokumentnummer

N9199331456J

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