Artikel 18
Multilaterale Übereinkommen
Tritt ein allgemeines multilaterales Luftfahrtübereinkommen für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens Vorrang. Zwecks Feststellung, inwieweit das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens betroffen ist, können Beratungen gemäß Artikel 19 dieses Abkommens abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012279
Dokumentnummer
NOR12154408
alte Dokumentnummer
N9199330196J
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