Artikel 17
Statistik
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische der sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung stellen.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
3. Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien engen Kontakt halten. Zwecks Besprechung der Modalität der Beistellung der statistischen Unterlagen können Beratungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012279
Dokumentnummer
NOR12154407
alte Dokumentnummer
N9199330195J
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