vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 18

Multilaterale Übereinkommen

Tritt ein allgemeines multilaterales Luftfahrtübereinkommen für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens Vorrang. Zwecks Feststellung, inwieweit das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens betroffen ist, können Beratungen gemäß Artikel 19 dieses Abkommens abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154408

alte Dokumentnummer

N9199330196J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)