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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 17

Statistik

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische der sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung stellen.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

3. Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien engen Kontakt halten. Zwecks Besprechung der Modalität der Beistellung der statistischen Unterlagen können Beratungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154407

alte Dokumentnummer

N9199330195J

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