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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, den im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der örtlichen Einnahmen zu dem offiziellen Wechselkurs umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Sollten die Zahlungen zwischen den Vertragsparteien in einem eigenen Abkommen geregelt sein, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012250

Dokumentnummer

NOR12153729

alte Dokumentnummer

N9199327380J

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