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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 13

Kaufmännische Tätigkeiten

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner ist den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012250

Dokumentnummer

NOR12153730

alte Dokumentnummer

N9199327381J

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