Artikel 13
Kaufmännische Tätigkeiten
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012250
Dokumentnummer
NOR12153730
alte Dokumentnummer
N9199327381J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
