vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 9

Eine Vertragspartei kann durch Notifikation an den Verwahrer jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird neunzig (90) Tage nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsnotifikation der Vertragspartei beim Verwahrer wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153434

alte Dokumentnummer

N9199312956A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)