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Artikel 10 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 10

(1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien dieser Vereinbarung umgehend

  1. a) jede Unterzeichnung dieser Vereinbarung,
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,
  3. c) jede Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden,
  4. d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei dieser Vereinbarung,
  5. e) alle anderen Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der Internationalen Fernmelde-Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153435

alte Dokumentnummer

N9199312957A

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