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Artikel 3 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 3

Die Vertragsparteien können unbeschadet der völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen bestimmten Häfen und Gebieten des Küstenmeers einschränken, vorübergehend einstellen lassen oder untersagen. Unbeschadet des Wirksamwerdens einer solchen von der Vertragspartei beschlossenen Einschränkung, vorübergehenden Einstellung oder Untersagung wird diese so bald wie möglich dem Verwahrer dieser Vereinbarung notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153428

alte Dokumentnummer

N9199312950A

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