Artikel 3
Die Vertragsparteien können unbeschadet der völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen bestimmten Häfen und Gebieten des Küstenmeers einschränken, vorübergehend einstellen lassen oder untersagen. Unbeschadet des Wirksamwerdens einer solchen von der Vertragspartei beschlossenen Einschränkung, vorübergehenden Einstellung oder Untersagung wird diese so bald wie möglich dem Verwahrer dieser Vereinbarung notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153428
alte Dokumentnummer
N9199312950A
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