Artikel 4
Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und seinen Häfen gewährt.
Schlagworte
Notfunkverkehr
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153429
alte Dokumentnummer
N9199312951A
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