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Artikel 4 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 4

Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und seinen Häfen gewährt.

Schlagworte

Notfunkverkehr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153429

alte Dokumentnummer

N9199312951A

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